Auch die 32. BImSchV hilft dem sich in seiner Ruhe gestörten Mieter nicht weiter. Deren § 7 Abs.1 Nr.1 i. V. m. Zf. 17 der Anlage zur 32. BImSchV verbietet nämlich nur das Bohren im Freien zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten. Ab 9 Uhr morgens dürfte es keine Probleme geben, die Bohrmaschine in Betrieb zu nehmen. Während der Mittagszeit bleibt das Gerät besser aus. Ab 15 Uhr können Sie dann noch bis etwa 19 Uhr anfallende Arbeiten erledigen. Allgemein werden Montag bis Samstag in Deutschland als Werktage gezählt. Die Ruhezeiten sind nach der Hausordnung meistens werktags von 12 Uhr bis 15 Uhr und abends von 22 Uhr bis morgens 7 Uhr. An Sonntagen und Feiertagen ist das Bohren dann ganz zu unterlassen, wenn die Hausordnung hierfür Ruhezeiten einräumt. Halten Sie sich unbedingt an diese Ruhezeiten und daran, wie lange man bohren darf. Halten Sie gesetzliche Ruhezeiten ein Gehen Sie davon aus, dass Sie grundsätzlich in der Zeit von mittags 13.00 bis 15:00 Uhr und 20.00 abends bis 7:00 Uhr morgens Ruhe einhalten müssen. Sie dürfen in diesen Zeiten also nicht hämmern oder bohren, zumindest dann nicht, wenn Ihre Aktivitäten von Dritten wahrgenommen werden können. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen Bis wann man bohren darf, richtet sich in erster Linie nach den geltenden Ruhezeiten. Innerhalb dieser Zeiträume darf kein Lärm gemacht werden, der über Zimmerlautstärke hinaus geht. Allerdings variieren die rechtlichen Grundlagen, da keine bundesweite Regelung existiert. Wenn ein Mieter die Wohnung verlässt, muss er sie normalerweise in dem Zustand übergeben, in dem er sie auch erhalten hat. Das heißt, die Bohrlöcher sollten verschlossen werden. Dies ist normalerweise auch im Mietvertrag festgehalten. .

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